[ak-ueberwachung] Re: WG: [AK Überwachung] Kommentar: "Private Kamerainstallationen im öffentlichen Raum"

  • From: Michael <michael.pirat@xxxxxx>
  • To: ak-ueberwachung@xxxxxxxxxxxxx
  • Date: Fri, 01 Jul 2011 12:41:59 +0200

Danke für die Weiterleitung, Fx!

Jetzt müssen wir es nur noch irgendwie schaffen, diese Diskussionen öffentlich zu führen. Dass Diskussionsbedarf besteht, ist ja offensichtlich - es ist ja auch nicht so, dass ich die Beweggründe für die Installation solcher Kameras überhaupt nicht nachvollziehen könnte, das hatte ich Herrn L. auch erklärt. Dass durch solche Kameras die Privatsphäre Unbeteiligter verletzt wird, ist vielen gar nicht richtig bewusst, glaube ich.

Viele Grüße
Michael


Am 01.07.2011 11:25, schrieb Fx:
FYI


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Gesendet: Dienstag, 28. Juni 2011 18:27
Betreff: [AK Überwachung] Kommentar: "Private Kamerainstallationen im öffentlichen 
Raum"

Neue Kommentare zu deinem Artikel "Private Kamerainstallationen im öffentlichen 
Raum"


Kommentar:
Sehr verehrte Besucher Mitarbeiter des Arbeitskreises-Überwachung,
ein Mitarbeiter des AK-Überwachung bat mich vor wenigen Minuten, meine im Erdgeschossfenster installierte Überwachungskamera abzubauen. 
Eigentlich ein recht höflicher Mensch - nur leider mit völlig falscher Vorstellung über den Sinn und Nutzen meiner Kamera. Ich 
erklärte ihm, dass man wegen der schlechten Qualität der Webcam keine sich bewegenden Gesichter erkennen könne und die Kennzeichen von 
vorbeifahrenden PKW erst recht nicht. Da Einparkvorgänge jedoch naturgemäß langsam von statten gehen, konnte ich allerdings bereits 
zwei Straftäter überführen die sich des unerlaubten entfernens vom unfallort schuldig machten.

Der von demn Mitarbeiter des AK-Überwachung hochgelobte Datenschutz - so erklärte ich ihm - 
schützt bei Abbau der Kamera alle diejenigen Straftäter, die mit nahezu monatlicher Frequenz 
meinen PKW beschädigen oder die Hausfassade mit rechtsradikalen Parolen beschmieren.

Ich werde bei den zuständigen Behörden eine offizielle Genehmigung beantragen diese Kamera wieder in Betrieb 
nehmen zu dürfen. Schließlich ist laut §6b BDGS die Errichtung solcher Kameras zur Durchsetzung des 
Hausrechts ( PKW ) und zur Durchsetzung berechtigter interessen DANN gestattet, wenn niemandes Persönlichkeitsrechte 
verletzt werden. Es handelt sich schließlich um einen öffentlichen Bereich der Zeitweise per Kamera überwacht 
wird und nicht um ein Klo.
Wenn der freundliche Mitarbeiter nun gleich nach Hause kommt, hat er schon eine Resonanz auf 
seinen vorübergehend erfolgreichen "Einsatz"

Da ich ein sehr rücksichtsvoller Mensch bin, habe ich die Kamera einstweilen abgebaut.  Gleichwohl denke ich, 
lässt der §6b BDSG Raum für eine solche Überwachung. Ich werde es wie erwähnt prüfen 
lassen und die Kamera ggf. wieder aufbauen.

Das pauschale Verteufeln jedweder Überwachungskamera halte ich für den falschen Weg! Das 
Überprüfen der Einhaltung von klar definierten Gesetzen im Zusammenhang mit 
Überwachungskameras wäre eine sinnvollere Freizeitgestaltung!

Nicht jeder der eine Kamera installiert interessiert sich für die Passanten die 
durch das Blickfeld derselben laufen.

Man wird sehen wie es in diesem Fall weiter geht.
Ich hege weiterhin den Wunsch mein Eigentum zu schützen und Wege hierzu werden 
sich im Rahmen des Gesetzes finden.
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Hier übrigens die Zweckbestimmende Erklärung zur Errichtung der Kamera im 
November 2010:
( Wie sie sehen habe ich mich sehrwohl und bereits frühzeitig mit der Thematik der 
Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung beschäftigt.)
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Am 1.11.2010 wird die Installation eines Opto-elektronischen Überwachungssystems auf 
der Fensterbank meiner EG-Wohnung, xxxxxxx straße xx, 520xx Aachen erfolgen.
Die Gründe für die Installation:
Seit Anfang des Jahres 2010 häufen sich Parkunfälle mit anschließender Fahrerflucht bei welchen mein PKW 
– ( BMW 525dA, amtl. Kennzeichen AC-xx   xxxx  ) beschädigt wird.  Darüber hinaus wurden bereits zwei 
Türen von Radfahrern beschädigt, die sich ebenfalls nicht ermitteln ließen.
Ca. 4 polizeiliche Anzeigen gegen Unbekannt verliefen erfolglos, bei vorgefundenen Bagatellschäden 
bekam ich von der Polizei schon ans Herz gelegt, diese nicht mehr herbeizurufen, da die Ermittlung der 
Täter ohnehin aussichtslos sei.  Die Gesamthöhe der Schäden belief sich allein 2010 auf 
über 2400 Euro.

Überwachungszeiträume:
Lediglich zu jenen Zeiten, in welchen ich mein Fahrzeug vor dem Haus abstellen kann, und somit eine 
Überwachung sinnvoll ist, wird diese durch einen Bewegungsmelder gesteuert genau dann Aufnahmen 
machen,  wenn im Blickfeld der Kamera Bewegungen statt finden. Da es sich um öffentliche 
Parkplätze handelt, besteht meinerseits kein Recht auf die Unterbringung meines Fahrzeuges vor dem 
Hause. Die Überwachung meines PKW findet somit nicht ständig statt.
Überwachungsbereich:
Im Blickfeld der Kamera befindet sich mein Fahrzeug, sowie falls möglich ein Bereich von 
ca 1m vor und hinter dem Wagen. Die Aufzeichnung eines kleinen Bereiches des 
Bürgersteiges sowie der Straße als Hintergrund ist unvermeidbar.
Laut § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist
…Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen 
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie …
1.      zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.      zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.      zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der 
Betroffenen überwiegen.

Punkt 2 und 3 treffen auf die installierte Videoüberwachung zu.
Außerdem handelt es sich bei der installierten Kamera um eine sogenannte Webcam mit 
geringem Auflösungsvermögen bei bewegten Bildern.  Anhand von umfangreichen Tests 
steht bereits VOR Installation der Kamera fest, dass diese nicht in der Lage ist, sich 
bewegende Gesichter oder Kennzeichen  dergestalt darzustellen, dass diese erkennbar sind.
Da Einparkvorgänge naturgemäß mit langsamer Geschwindigkeit ablaufen, wird die 
Erkennbarkeit der Kennzeichen nicht in jedem Fall möglich sein, sie ist jedoch angestrebt.
Erfolgte Aufzeichnungen werden  nach 24 Stunden automatisiert überschrieben.
Die Erkennbarkeit der Kamera selber ( sie wird schwarz sein und vor einem weißen Vorhang 
stehen,) ist auch durch eine rote LED als gut zu bezeichnen, daher erachte ich die 
kennzeichnungspflicht als überflüssig.

Aachen, den 26.09.2010





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