[ak-ueberwachung] WG: [AK Überwachung] Kommentar: "Private Kamerainstallationen im öffentlichen Raum"

  • From: "Fx" <Fx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
  • To: <ak-ueberwachung@xxxxxxxxxxxxx>
  • Date: Fri, 1 Jul 2011 11:25:56 +0200

FYI


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Gesendet: Dienstag, 28. Juni 2011 18:27
Betreff: [AK Überwachung] Kommentar: "Private Kamerainstallationen im 
öffentlichen Raum"

Neue Kommentare zu deinem Artikel "Private Kamerainstallationen im öffentlichen 
Raum"


Kommentar: 
Sehr verehrte Besucher Mitarbeiter des Arbeitskreises-Überwachung, 
ein Mitarbeiter des AK-Überwachung bat mich vor wenigen Minuten, meine im 
Erdgeschossfenster installierte Überwachungskamera abzubauen. Eigentlich ein 
recht höflicher Mensch - nur leider mit völlig falscher Vorstellung über den 
Sinn und Nutzen meiner Kamera. Ich erklärte ihm, dass man wegen der schlechten 
Qualität der Webcam keine sich bewegenden Gesichter erkennen könne und die 
Kennzeichen von vorbeifahrenden PKW erst recht nicht. Da Einparkvorgänge jedoch 
naturgemäß langsam von statten gehen, konnte ich allerdings bereits zwei 
Straftäter überführen die sich des unerlaubten entfernens vom unfallort 
schuldig machten.   

Der von demn Mitarbeiter des AK-Überwachung hochgelobte Datenschutz - so 
erklärte ich ihm - schützt bei Abbau der Kamera alle diejenigen Straftäter, die 
mit nahezu monatlicher Frequenz meinen PKW beschädigen oder die Hausfassade mit 
rechtsradikalen Parolen beschmieren. 

Ich werde bei den zuständigen Behörden eine offizielle Genehmigung beantragen 
diese Kamera wieder in Betrieb nehmen zu dürfen. Schließlich ist laut §6b BDGS 
die Errichtung solcher Kameras zur Durchsetzung des Hausrechts ( PKW ) und zur 
Durchsetzung berechtigter interessen DANN gestattet, wenn niemandes 
Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Es handelt sich schließlich um einen 
öffentlichen Bereich der Zeitweise per Kamera überwacht wird und nicht um ein 
Klo. 
Wenn der freundliche Mitarbeiter nun gleich nach Hause kommt, hat er schon eine 
Resonanz auf seinen vorübergehend erfolgreichen "Einsatz" 

Da ich ein sehr rücksichtsvoller Mensch bin, habe ich die Kamera einstweilen 
abgebaut.  Gleichwohl denke ich, lässt der §6b BDSG Raum für eine solche 
Überwachung. Ich werde es wie erwähnt prüfen lassen und die Kamera ggf. wieder 
aufbauen.

Das pauschale Verteufeln jedweder Überwachungskamera halte ich für den falschen 
Weg! Das Überprüfen der Einhaltung von klar definierten Gesetzen im 
Zusammenhang mit Überwachungskameras wäre eine sinnvollere Freizeitgestaltung!  

Nicht jeder der eine Kamera installiert interessiert sich für die Passanten die 
durch das Blickfeld derselben laufen.  

Man wird sehen wie es in diesem Fall weiter geht. 
Ich hege weiterhin den Wunsch mein Eigentum zu schützen und Wege hierzu werden 
sich im Rahmen des Gesetzes finden. 
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Hier übrigens die Zweckbestimmende Erklärung zur Errichtung der Kamera im 
November 2010: 
( Wie sie sehen habe ich mich sehrwohl und bereits frühzeitig mit der Thematik 
der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung beschäftigt.) 
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Am 1.11.2010 wird die Installation eines Opto-elektronischen 
Überwachungssystems auf der Fensterbank meiner EG-Wohnung, xxxxxxx straße xx, 
520xx Aachen erfolgen. 
Die Gründe für die Installation:
Seit Anfang des Jahres 2010 häufen sich Parkunfälle mit anschließender 
Fahrerflucht bei welchen mein PKW – ( BMW 525dA, amtl. Kennzeichen AC-xx   xxxx 
 ) beschädigt wird.  Darüber hinaus wurden bereits zwei Türen von Radfahrern 
beschädigt, die sich ebenfalls nicht ermitteln ließen.
Ca. 4 polizeiliche Anzeigen gegen Unbekannt verliefen erfolglos, bei 
vorgefundenen Bagatellschäden bekam ich von der Polizei schon ans Herz gelegt, 
diese nicht mehr herbeizurufen, da die Ermittlung der Täter ohnehin 
aussichtslos sei.  Die Gesamthöhe der Schäden belief sich allein 2010 auf über 
2400 Euro.

Überwachungszeiträume: 
Lediglich zu jenen Zeiten, in welchen ich mein Fahrzeug vor dem Haus abstellen 
kann, und somit eine Überwachung sinnvoll ist, wird diese durch einen 
Bewegungsmelder gesteuert genau dann Aufnahmen machen,  wenn im Blickfeld der 
Kamera Bewegungen statt finden. Da es sich um öffentliche Parkplätze handelt, 
besteht meinerseits kein Recht auf die Unterbringung meines Fahrzeuges vor dem 
Hause. Die Überwachung meines PKW findet somit nicht ständig statt. 
Überwachungsbereich: 
Im Blickfeld der Kamera befindet sich mein Fahrzeug, sowie falls möglich ein 
Bereich von ca 1m vor und hinter dem Wagen. Die Aufzeichnung eines kleinen 
Bereiches des Bürgersteiges sowie der Straße als Hintergrund ist unvermeidbar. 
Laut § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist 
…Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen 
Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie …
1.      zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.      zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.      zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige 
Interessen der Betroffenen überwiegen.
  
Punkt 2 und 3 treffen auf die installierte Videoüberwachung zu.
Außerdem handelt es sich bei der installierten Kamera um eine sogenannte Webcam 
mit geringem Auflösungsvermögen bei bewegten Bildern.  Anhand von umfangreichen 
Tests steht bereits VOR Installation der Kamera fest, dass diese nicht in der 
Lage ist, sich bewegende Gesichter oder Kennzeichen  dergestalt darzustellen, 
dass diese erkennbar sind. 
Da Einparkvorgänge naturgemäß mit langsamer Geschwindigkeit ablaufen, wird die 
Erkennbarkeit der Kennzeichen nicht in jedem Fall möglich sein, sie ist jedoch 
angestrebt. 
Erfolgte Aufzeichnungen werden  nach 24 Stunden automatisiert überschrieben. 
Die Erkennbarkeit der Kamera selber ( sie wird schwarz sein und vor einem 
weißen Vorhang stehen,) ist auch durch eine rote LED als gut zu bezeichnen, 
daher erachte ich die kennzeichnungspflicht als überflüssig.

Aachen, den 26.09.2010



Other related posts: