FYI -----Ursprüngliche Nachricht----- Gesendet: Dienstag, 28. Juni 2011 18:27 Betreff: [AK Überwachung] Kommentar: "Private Kamerainstallationen im öffentlichen Raum" Neue Kommentare zu deinem Artikel "Private Kamerainstallationen im öffentlichen Raum" Kommentar: Sehr verehrte Besucher Mitarbeiter des Arbeitskreises-Überwachung, ein Mitarbeiter des AK-Überwachung bat mich vor wenigen Minuten, meine im Erdgeschossfenster installierte Überwachungskamera abzubauen. Eigentlich ein recht höflicher Mensch - nur leider mit völlig falscher Vorstellung über den Sinn und Nutzen meiner Kamera. Ich erklärte ihm, dass man wegen der schlechten Qualität der Webcam keine sich bewegenden Gesichter erkennen könne und die Kennzeichen von vorbeifahrenden PKW erst recht nicht. Da Einparkvorgänge jedoch naturgemäß langsam von statten gehen, konnte ich allerdings bereits zwei Straftäter überführen die sich des unerlaubten entfernens vom unfallort schuldig machten. Der von demn Mitarbeiter des AK-Überwachung hochgelobte Datenschutz - so erklärte ich ihm - schützt bei Abbau der Kamera alle diejenigen Straftäter, die mit nahezu monatlicher Frequenz meinen PKW beschädigen oder die Hausfassade mit rechtsradikalen Parolen beschmieren. Ich werde bei den zuständigen Behörden eine offizielle Genehmigung beantragen diese Kamera wieder in Betrieb nehmen zu dürfen. Schließlich ist laut §6b BDGS die Errichtung solcher Kameras zur Durchsetzung des Hausrechts ( PKW ) und zur Durchsetzung berechtigter interessen DANN gestattet, wenn niemandes Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Es handelt sich schließlich um einen öffentlichen Bereich der Zeitweise per Kamera überwacht wird und nicht um ein Klo. Wenn der freundliche Mitarbeiter nun gleich nach Hause kommt, hat er schon eine Resonanz auf seinen vorübergehend erfolgreichen "Einsatz" Da ich ein sehr rücksichtsvoller Mensch bin, habe ich die Kamera einstweilen abgebaut. Gleichwohl denke ich, lässt der §6b BDSG Raum für eine solche Überwachung. Ich werde es wie erwähnt prüfen lassen und die Kamera ggf. wieder aufbauen. Das pauschale Verteufeln jedweder Überwachungskamera halte ich für den falschen Weg! Das Überprüfen der Einhaltung von klar definierten Gesetzen im Zusammenhang mit Überwachungskameras wäre eine sinnvollere Freizeitgestaltung! Nicht jeder der eine Kamera installiert interessiert sich für die Passanten die durch das Blickfeld derselben laufen. Man wird sehen wie es in diesem Fall weiter geht. Ich hege weiterhin den Wunsch mein Eigentum zu schützen und Wege hierzu werden sich im Rahmen des Gesetzes finden. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hier übrigens die Zweckbestimmende Erklärung zur Errichtung der Kamera im November 2010: ( Wie sie sehen habe ich mich sehrwohl und bereits frühzeitig mit der Thematik der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung beschäftigt.) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Am 1.11.2010 wird die Installation eines Opto-elektronischen Überwachungssystems auf der Fensterbank meiner EG-Wohnung, xxxxxxx straße xx, 520xx Aachen erfolgen. Die Gründe für die Installation: Seit Anfang des Jahres 2010 häufen sich Parkunfälle mit anschließender Fahrerflucht bei welchen mein PKW – ( BMW 525dA, amtl. Kennzeichen AC-xx xxxx ) beschädigt wird. Darüber hinaus wurden bereits zwei Türen von Radfahrern beschädigt, die sich ebenfalls nicht ermitteln ließen. Ca. 4 polizeiliche Anzeigen gegen Unbekannt verliefen erfolglos, bei vorgefundenen Bagatellschäden bekam ich von der Polizei schon ans Herz gelegt, diese nicht mehr herbeizurufen, da die Ermittlung der Täter ohnehin aussichtslos sei. Die Gesamthöhe der Schäden belief sich allein 2010 auf über 2400 Euro. Überwachungszeiträume: Lediglich zu jenen Zeiten, in welchen ich mein Fahrzeug vor dem Haus abstellen kann, und somit eine Überwachung sinnvoll ist, wird diese durch einen Bewegungsmelder gesteuert genau dann Aufnahmen machen, wenn im Blickfeld der Kamera Bewegungen statt finden. Da es sich um öffentliche Parkplätze handelt, besteht meinerseits kein Recht auf die Unterbringung meines Fahrzeuges vor dem Hause. Die Überwachung meines PKW findet somit nicht ständig statt. Überwachungsbereich: Im Blickfeld der Kamera befindet sich mein Fahrzeug, sowie falls möglich ein Bereich von ca 1m vor und hinter dem Wagen. Die Aufzeichnung eines kleinen Bereiches des Bürgersteiges sowie der Straße als Hintergrund ist unvermeidbar. Laut § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist …Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie … 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Punkt 2 und 3 treffen auf die installierte Videoüberwachung zu. Außerdem handelt es sich bei der installierten Kamera um eine sogenannte Webcam mit geringem Auflösungsvermögen bei bewegten Bildern. Anhand von umfangreichen Tests steht bereits VOR Installation der Kamera fest, dass diese nicht in der Lage ist, sich bewegende Gesichter oder Kennzeichen dergestalt darzustellen, dass diese erkennbar sind. Da Einparkvorgänge naturgemäß mit langsamer Geschwindigkeit ablaufen, wird die Erkennbarkeit der Kennzeichen nicht in jedem Fall möglich sein, sie ist jedoch angestrebt. Erfolgte Aufzeichnungen werden nach 24 Stunden automatisiert überschrieben. Die Erkennbarkeit der Kamera selber ( sie wird schwarz sein und vor einem weißen Vorhang stehen,) ist auch durch eine rote LED als gut zu bezeichnen, daher erachte ich die kennzeichnungspflicht als überflüssig. Aachen, den 26.09.2010