[ak-ueberwachung] Fwd: Videoüberwachung

  • From: ulrics <ulrics@xxxxxx>
  • To: "ak-ueberwachung@xxxxxxxxxxxxx" <ak-ueberwachung@xxxxxxxxxxxxx>
  • Date: Wed, 15 Feb 2012 20:10:32 +0100

Gegen Attrappen kann man anscheinend nicht viel tun.

-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Videoüberwachung
Datum: Tue, 14 Feb 2012 13:49:15 +0000
Von: LDI NRW <xxxx>
An: 'xxxx


Aufsicht nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz
Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)

Ihr Schreiben vom 25.12.2011; xxxx

Sehr geehrter Herr xxxx,

aufgrund meiner Ermittlungen ist aus Sicht des Datenschutzes Folgendes festzustellen:

Bei der installierten Einrichtung an der Fassade des Hauses xxxx handelt es sich um eine von der verantwortlichen Stelle zur Abschreckung angebrachte Attrappe.

Der Einsatz auch einer bloßen Attrappe kann Personen in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigen, wenn sie den Eindruck haben müssen, von einer vermeintlich aktiven Videokamera beobachtet zu werden. Allerdings sind auf eine solche Einrichtung, mit der eine Videoüberwachung nur vorgetäuscht wird, die gesetzlichen Vorschriften des BDSG nicht anwendbar, und ich kann insoweit gegen eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht vorgehen.

Grundsätzlich sollte bei der Installation einer Attrappe darauf geachtet werden, dass sie allenfalls angebracht wird, soweit auch die rechtlichen Voraussetzungen des § 6b BDSG für den Einsatz einer aktiven Kamera vorliegen würde. Ob das vorliegend der Fall ist, kann ich anhand der vorliegenden Informationen nicht feststellen. Dies ist auch keine Frage des Datenschutzes, sondern des Zivilrechts. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich Sie insoweit nicht zu beraten vermag.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxxx

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