Re: Akustische Ampeln zu leise

  • From: "Dr. Phil. Elke Irimia" <travel@xxxxxxxxxxxxx>
  • To: <MobilInBayern@xxxxxxxxxxxxx>
  • Date: Mon, 27 Feb 2012 13:04:57 +0100

Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für den Auszug aus der Rilsa.
Dabei handelt es sich, wie bei allen gesetzlichen Vorschriften, um eine, wie 
ich finde durchaus, auslegungsfähige Rechtsnorm.
Ich kann keinen Einwand herauslesen, weshalb sich z. B. in München, und das 
habe ich selbst erlebt, ein Bezirksausschuss, nach dem er von dem 
akustischen Freigabesignal an einer Einfallsstraße, die als gefährlich und 
sehr stark frequentiert gilt, sich gegen das akustische Freigabesignal 
ausgesprochen hat.
Dazu noch, wo die Ampel ab 19:00 Uhr abgeschaltet wird, um den freien 
Verkehrsfluss zu garantieren. (sog. Aktion: "Stop dem Rotlichtmilieu" heißt 
wirklich so).

Die Rechtsnorm enthält also keinen Passus darüber, dass die Anbringung eines 
akustischen Freigabesignals untersagt ist. Außerdem möchte ich anmerken, 
dass das akustische Signal sich ohnehin der Lautstärke des 
Verkehrsaufkommens anpasst.

Viele Grüßße

Elke Irimia





----- Original Message ----- 
From: "Gustav Doubrava" <gustav.doubrava@xxxxxxxxxxx>
To: <MobilInBayern@xxxxxxxxxxxxx>
Sent: Monday, February 27, 2012 12:47 PM
Subject: Akustische Ampeln zu leise


Guten Tag der mobilen Runde,

natürlich kann man die Betätigung eines Tasters (im Winter) als
diskriminierend empfindenund 24-stündiges Ticken bei rot und Piepen bei grün
für die optimale Lösung halten, um nur diese beiden Möglichkeiten zu
erwähnen. Sicher werden die Voraussetzungen dereinst in Inklunesien besser
sein als heute. Heute haben wir es mit den in DIN 32981, der sogenannten
Ampelnorm, standardisierten Anforderungen und mit der Richtlinie für
Lichtsignalanlagen (RiLSA), herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für
das Straßen- und Verkehrswesen (GFSV) zu tun. Ich mute Ihnen den Abschnitt
6.2.8, der die Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte regelt
einmal zu::

Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA) aus 2010.

6.2.8 Akustische und taktile Signalgeber

Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte sollen in Abstimmung mit
den Organisationen der Betroffenen und den zuständigen kommunalen und
staatlichen Behör¬den installiert werden. Sie kommen vor allem an Furten von
Lichtsignalanlagen in Betracht, die regelmäßig von Blinden und
Sehbehinderten genutzt werden und an de¬nen diese besonders gefährdet sind.

Akustische und taktile Signalgeber sind entsprechend der DIN 32981
"Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbe¬hinderte an
Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) - An¬forderungen" zu gestalten.

Bei den akustischen Signalgebern unterscheidet man zwischen dem
Orientierungs- und dem Freigabesignal. Das Orientierungssignal dient zum
Auffinden der Fu߬gängerfurt bzw. des Signalmasten. Das akustische
Frei¬gabesignal dient zur Anzeige der Freigabezeit für Fu߬gänger. Ob
Orientierungssignale erforderlich sind, ist unter Ein¬bezug und
Berücksichtigung der
Umfeldbelastungen und der örtlichen Besonderheiten mit den Organisationen
der Betroffenen
abzustimmen. Führen die Geräuschemissio¬nen der Orientierungssignale zur
Störung der Anwohner, sollten sie gegebenenfalls durch taktile
Bodenindikato¬ren und Aufmerksamkeitsfelder ersetzt, oder falls das
Ab¬schalten der Lichtsignalanlage infrage kommt, ergänzt werden. Die
Schallgeber der akustischen Freigabesignale sollten etwa in Höhe der
Lichtsignalgeber für
Fußgänger am je¬weils gegenüberstehenden Signalmast so installiert wer¬den,
dass der Schall in
Richtung Fahrbahnmitte abge¬strahlt wird.

Taktile Signalgeber werden in der Regel mit Anfor¬derungstastern kombiniert,
indem an deren Unterseite eine während der Freigabezeit vibrierende Platte
ange¬bracht wird. Die Gehrichtung ist mit einem tastbaren Pfeil kenntlich
gemacht. Besonderheiten - wie nicht in die Signalisierung einbezogene
ÖPNV-Fahrstreifen, eine erforderliche erneute Anforderung auf Mittelinseln
und Hinweise auf Schutzinseln in der Fahrbahn - sind durch tastbare
Zusatzsymbole auf den in den taktilen Signal¬gebern eingelegten
Richtungspfeilen gekennzeichnet.

Akustische und taktile Signalgeber können unabhängig voneinander oder in
Kombination eingesetzt werden.

Es wird Ihnen aufgefallen sein, dass Zusatzeinrichtungen lediglich
eingerichtet werden sollen, vor allem an Furten, die regelmäßig von Blinden
und Sehbehinderten genutzt werden und an denen sie besonders gefährdet sind.
Die Anbringung von Orientierungssignalen  ist an Voraussetzungen geknüpft.
Bei Störung der Anwohner können sie abgeschaltet und durch Bodenindikatoren
ersetzt werden. Das alles geschieht in Abstimmung mit den Organisationen.

Diese Regelungen sind für die  Behörden verbindlich.  Die Länder können die
RiLSA durch Erlass des zuständigen Ministeriums  als "Staatliche
Bauvorschrift"  einführen. Bayern hat das auch mit dem vorliegenden Text
getan. Im Einführungserlass vom 20.06.2011  heißt es:

"5. Akustische  und taktile Signalgeber

Akustische und taktile Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte (Nr.
6.2.8 der Richtlinien) dienen an Lichtzeichenanlagen der Barrierefreiheit
für Blinde und Sehbehinderte. Sie unterfallen nicht der baulichen
Selbstver¬pflichtung der öffentlichen Hand aus Art. 10 BayBGG. Sie
unterfallen auch nicht dem für Lichtzeichen geltenden Regime des § 37 StVO.
Gleichwohl ist die Anbringung dieser Zusatzeinrichtungen an bestehenden und
neu geplan¬ten Lichtzeichenanlagen im Einzelfall mit den Organisationen der
Betroffenen und den zuständigen kommunalen und staatlichen Stellen
wohlwollend zu prüfen und nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die
Straßenbaubehörden sollen dabei auch das Erfordernis zusätzlicher taktiler
Bodenelemente (E DIN 32984) bedenken. ...

Sie unterfallen nicht der Selbstverpflichtung nach Art. 10 BayBGG, heißt,
dass die Kommunen nicht verpflichtet sind, Zusatzeinrichtungen imSinne der
Forderung des Gesetzes nach Barrierefreiheit einzurichten. Das betrifft vor
allem den Bestand. Sie unterliegen auch nicht § 37 der StVO, der
Lichtsignalanlagen regelt.

Gleichwohl ist die Anbringung im Einzelfall wohlwollend und nach Möglichkeit
zu berücksichtigen.

Dazu also sind die Kommunen und die Staatlichen Bauämter in Bayern
verpflichtet. Zu mehr nicht. Nach meiner Erfahrung sind die zuständigen
Stellen hier weniger, dort mehr bereit, Zusatzeinrichtungen einzurichten. Im
Zuge der Umsetzung der UN-BRK wird es darauf ankommen, unsere Positionen zu
verstärken. Ziel muss sein, alle Lichtsignalanlagen barrierefrei auszubauen.
Nachdem aber das einzig beständige der Wandel ist, kann es sein, dass wir
dereinst sogar bessere Möglichkeiten bekommen als Tacker, Vibratoren und
Piepser..

Viele Grüße

Doubrava


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